Geschäftsbedingungen

Stand 15.1.2015

1. Textilreinigung

wird sachgemäß und schonend ausgeführt. Für Wäsche- und Garderobenservice wird die Behandlung gemäß der Pflegekennzeichnung des Herstellers durchgeführt.

2. Mängel am eingelieferten Reinigungsgut

Der Textilreiniger ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann (z.B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremd-körper und andere verborgene Mängel). Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder der Textilreiniger dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen kann.

3. Rückgabe

des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z.B. Ticket). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen.

Für den Wäsche- und Garderobenservice erfolgt die Warenabgabe im personalisierten Kleidersack nach Auftragserteilung durch den Kunden. Abgabe und Abholung durch den Auftragnehmer findet jeweils am vereinbarten Service Point (Garderobenwagen) statt. Nach erfolgter Reinigung wird das Reinigungsgut (hängend, im Kleidersack) an denselben Service Point wieder zur Abholung angeliefert.

Der Kunde muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Termin, und ist dem Textilreiniger der Kunde oder seine Adresse unbekannt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Solche Teile, deren Erlös die Kosten des genannten Verwertungsverfahrens nicht übersteigt, können wirtschaftlich vernünftig und freihändig verwertet werden. Der Kunde hat Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös.

4. Mängel am ausgelieferten Reinigungsgut

Der Kunde hat zu beweisen, dass das Reinigungsgut vom Textilreiniger bearbeitet wurde, z.B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Tickets bzw. durch Vorlage des Vertrages (Wäsche- und Garderobenservice). Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe gerügt werden.

5. Haftungsgrenze

Für die Behandlung von Teppichen, Heimtextilien und Leder gilt: der Textilreiniger haftet für Verlust oder Bearbeitungsschäden am Reinigungsgut bis zu einem Zeitwert von maximal 10.000 Euro.

Für den Wäsche- und Garderobenservice ist die Haftung ausgeschlossen, soweit eine Reklamation nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung/Abholung erfolgt. Bereits wieder getragene Kleidung kann nicht mehr reklamiert werden. Der Reinigungsbetrieb haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, jedoch im Falle der einfachen Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für mittelbare und unvorhergesehene Schäden (verborgene Mängel) ist ausgeschlossen.

6. Besonderheiten bei Teppichen, Heimtextilien und Leder

  • Der Bearbeitungspreis wird unabhängig vom Waschergebnis für die fachgerechte Durchführung erhoben.
  • Flächenberechnung: auch bei nichtrechteckigen Teilen größte Länge x größte Breite. Rundung auf Dezimeter
  • Das Mindestmaß je Teil beträgt 0,5 m2.
  • Sollten Flecken durch eine fachgerechte Wäsche oder Reinigung nicht zu entfernen sein, handelt es sich in der Regel um eine chemische oder physikalische Veränderung des Gewebes. Dies stellt einen gebrauchsbedingten Schaden dar und keine Verschmutzung (z.B. Brandfleck, Stockfleck, lokale Verfärbung).
  • Schäden können gegebenenfalls nach der Wäsche oder Reinigung repariert werden. Dies bedingt einen gesonderten Auftrag.

Beispiele für Vorschäden, die bei der Reinigung offenkundig werden können:

  • Einlaufen und Verziehen von Teppichen ist materialbedingt. Eine Maßänderung von bis zu 5 % ist je nach Material möglich.
  • Pilzbefall im Grundgewebe kann zum Durchbrechen führen (Moder, Stockflecken).
  • Mottenbefall kann eine Ablösung des Flors verursachen.
  • Vorhandene Schäden am Gewebe können sich ausweiten.
  • Vorhandene, nicht entfernbare Flecken können nach Entfernung der Allgemeinverschmutzung sichtbar werden.

7. Gerichtsstand für alle Streitfälle ist Fürth/Bayern